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DWS Riesterrente Premium  
  DWS Riesterrente Premium
DWS RiesterRente Premium

Nutzen Sie die staatlichen Zulagen für Ihre private Altersvorsorge mit der Riesterrente!

Auf drei Wegen fließt Geld in Ihre Altersvorsorge bei der DWS Riesterrente Premium:

  • Ihre Sparbeiträge
  • staatliche Förderung
  • DWS-Renditechancen

 

 

 

DWS RiesterRente Premium

Die DWS RiesterRente Premium ist eine neue Generation der Riester-Rente.

So geht´s:

Das Portfolio der Anleger wird in zwei Anlageklassen aufgeteilt.
Der erste Teil, die Kapitalerhaltungskomponente, sorgt für Rückendeckung.
Die Wertsteigerungskomponente, die über einen Dachfonds in Aktien, Aktienfonds und andere Wertpapiere mit hohem Ertragspotenzial investiert, verleiht den nötigen Rendite-Schwung.

Gleich auf drei Wegen kann bei der DWS RiesterRente Premium somit Geld in die Altersvorsorge fließen. Zu den Sparbeiträgen und der staatlichen Förderung kommen noch die DWS-Renditechancen. Dank einer einzigartigen Höchststandssicherung gibt es erst recht kein Grund mehr bei der Altersvorsorge zu zögern. Der Clou: Ab dem 55. Geburtstag haben RiesterRente-Premium-Sparer die Möglichkeit, bisher erzielte Vermögenswerte einmalig einzuloggen.

Kursverluste an den Kapitalmärkten können dann dem Ersparten nichts mehr anhaben.



Wer kann die Riesterrente beziehen?

Allgemeine Voraussetzung um in den Genuss der Förderung einer Riester Rente zu kommen, ist die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Einzelnen unterstützt der Gesetzgeber bei der Förderung durch die Riester Rente folgende Personengruppen:

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer-/innen
  • Auszubildende
  • Beamte
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Wehr- / Zivildienstleistende
  • Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
  • Pflichtversicherte Selbstständige
  • Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Bezieherinnen-/ Bezieher von Arbeitslosengeld I,II
  • Bezieherinnen-/ Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld
  • Bezieherinnen-/ Bezieher von Existenzgründungszuschüssen

Demgegenüber fallen folgend aufgezählte Personen nicht unter die Förderung der Riester Rente. Nicht direkt förderungsberechtigter Personenkreis in Bezugnahme auf die Riester Rente sind demnach:

  • Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Renteversicherung pflichtversichert sind
  • Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • Geringfügig Beschäftigte, wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch genommen haben
  • Bezieherinnen-/ Bezieher von Sozialgeld
  • Studentinnen-/ Studenten
  • Bezieherinnen-/ Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • Bezieherinnen-/ Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Nicht direkt förderberechtigte Personen können aber indirekt in den Genuss der Riester-Förderung kommen: Ist der Ehepartner direkt förderberechtigt und hat eine Riester-Rente abgeschlossen, kann man einen Riester-Vertrag abschließen, der nur aus Zulagen bedient wird. Man nennt dies einen reinen Zulagenvertrag: Der indirekt Förderberechtigte muss keine eigenen Beiträge entrichten. Der Riester-Vertrag wird einzig und allein aus den Zulagen finanziert

Selbstständige sorgen mit der Rürup-Rente vor

Die Rürup-Rente ist eine private Rentenversicherung mit hoher Steuerförderung. Sie ist besonders für Selbstständige und Freiberufler attraktiv, die ihre Altersvorsorge ohnehin in die eigene Hand nehmen müssen. Wie die Riester-Rente funktioniert auch die Rürup-Rente nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Ihre Beiträge werden angespart, verzinst und später als monatliche Rente an Sie ausgezahlt.

Wichtig: Falls Sie irgendwann Arbeitslosengeld II beantragen müssen, darf Ihr Vermögen bestimmte Freibeträge nicht überschreiten. Kapital, das Sie Riester- oder Rürup-Verträgen angespart haben, wird nicht angerechnet. Sie müssen Ihren Riester- oder Rürup-Vertrag also nicht zu Geld machen, bevor Sie ALG II beanspruchen können.

 

 

 

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